Satzung

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>> Plattdüütsch leevt << e.V.
Öllermann: Ernst Golsch
Striepenweg 40, 21147 Hamburg
Telefon: 040/79751573
Sparkasse Harburg-Buxtehude
IBAN: DE92 2075 0000 0090 4322 12, BIC: NOLADE21HAM
egolsch@online.de      www.plattdüütsch-leevt.de

Stand: 03.05.2018

„PLATTDÜÜTSCH LEEVT“
(gegründet am 18. November 1975)

SATZUNG
Der Verein „Plattdüütsch leevt“ wendet sich an alle Bürger, denen ihre Sprache mehr ist als ein akustisches Verständigungsmittel.
Niederdeutsch, das ist heute eine lebendige, liebens- und pflegenswerte Seite einer an vielfältigen Äußerungen reichen sprachgeschichtlichen Vergangenheit.
An diesen Leitsatz von „Niederdeutsch in Hamburg“ wollen wir anknüpfen! Wir wollen versuchen, daß dieser Zeuge
nicht verstummt, sondern daß er lebendig bleibt, denn Plattdüütsch leevt!

§ 1: Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Plattdüütsch leevt“.
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hamburg eingetragen.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist:
a) die Liebe zur plattdeutschen Sprache zu wecken und zu fördern,
b) plattdeutsche Veranstaltungen durchzuführen;
c) Vereine und Verbände mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zu unterstützen;
d) der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke.
e) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht  in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3: Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Juristische Personen können Mitglied werden, wenn ihre Zielsetzung und ihr Eintreten für die plattdeutsche Sprache gegeben ist.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Gegen die Ablehnung des Vorstandes kann der Antragsteller Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt. an der Durchführung von plattdeutschen Veranstaltungen mitzuwirken.
Jede Mitarbeit ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 5: Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
– durch Tod,
– durch den Austritt,
– durch den Ausschluss.
Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt werden, hierbei ist eine vierteljährliche Kündigung zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.

§ 6: Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins oder gegen seine Satzung grob- fahrlässig oder vorsätzlich verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Gegen die Entscheidung kann der Ausgeschlossene Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen.

§ 7: Wirkung der Beendigung der Mitgliedschaft
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.
Die Rückgewährung von Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen.

§ 8: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung:
– der Vorstand.

§ 9: Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig Vertreter des 1. Vorsitzenden ist
– dem Schatzmeister
– dem Schriftführer
– den 4 Beisitzern.
Der Vorstand kann weitere Beisitzer zu seiner Unterstützung berufen.

§ 10: Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen.

§ 11: Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des S 26 BGB.

§ 12: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist alle 2 Jahre vom Vorstand – möglichst im 1. Quartal des Kalenderjahres –
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen.
Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat die Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes und von 2 Kassenprüfern,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages;
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
e) über die Berufung eines Mitgliedes gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) oder gegen den Ausschluss (§ 6)     durch den Vorstand zu beschließen.
f) Beschlüsse zur Vereinsarbeit.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit; wird ein 2. Wahlgang erforderlich, entscheidet die relative Mehrheit.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13: Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im 1. Quartal fällig.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 14: Verwendung der Gewinne
Mittel des Vereins und etwaige Gewinne bei Veranstaltungen dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 15: Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn bei der Mitgliederversammlung mindestens 3/4 aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wechsel seines bisherigen Zweckes ist sein Vermögen einem steuerlich als gemeinnützig anerkannten Verein oder Einrichtung zu
übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar zur Pflege der plattdeutschen Sprache zu verwenden hat.

Beschlossen in Hamburg am 15. November 1975 (Urfassung),
in der Neufassung vom  12. Februar 1994, geändert am 19. Oktober 1994 und am 15. März 1995.

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